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Wir haben etwas, was wir nicht wollen

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Aufgrund des Drucks aus Innsbruck musste der Bund nun handeln, und zwar schnell, drohten doch weitere Sicherungs- und Haftungsprobleme. In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bestätigte Bundeskanzler Viktor Klima, dass die Innsbrucker Stollen im „Eigentum des Bundes stehende Bauten“ seien; eine rasche bundesweite Lösung im Rahmen der angestrebten strukturellen Maßnahmen zur Neuorganisierung der Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes wurde gesucht. „Wir haben etwas, was wir nicht wollen“, hieß es – doch wem geben? Das Bundeskanzleramt spielte den Ball ans Wirtschaftsministerium weiter und für die zuständigen Beamten am Wiener Stubenring kam eigentlich nur ein Weg in Frage: Auch die Stollenanlagen mussten in das geplante „Bundesimmobiliengesetz“ des Jahres 2000 integriert werden. Dieses sah den Verkauf beinahe aller bis zu diesem Zeitpunkt im Wirtschaftsministerium verwalteten Immobilien an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) vor. Doch für eine geordnete Weitergabe der unterirdischen NS-Bauten fehlten zuverlässige Unterlagen – hektische Aktivitäten waren die Folge; eine eigene Stollen-Arbeitsgruppe wurde gegründet. Zur wichtigen Arbeitsgrundlage wurde eine Liste aus dem Jahre 1959, die 560 Luftschutzobjekte aus dem Zweiten Weltkrieg verzeichnete, darunter allerdings auch oberirdische Bauten wie Deckungs- und Splittergräben oder Ein-Mann-Bunker. In fieberhafter Eile, gestützt auf die Auskünfte der einzelnen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden sowie auf Grundbuchsrecherchen und Nachforschungen vor Ort durch die – damals noch existierenden – regionalen Bundesgebäudeverwaltungen, galt es jetzt, die in Frage kommenden Objekte herauszufiltern; das wesentliche Kriterium: Die Rechtsüberleitung von „Deutschem Eigentum“ 1945 zum Eigentum des Bundes sollte nachvollziehbar und gewährleistet sein. Bei allen diesen „unverbücherten“ Stollenobjekten würde der „Eigentumsübergang“ laut Bundesimmobiliengesetz ausdrücklich unter der „Rechtsvermutung, dass der Bund zum Übertragungszeitpunkt Eigentümer war“, erfolgen – eine kleine Hintertür für möglicherweise anders gelagerte Einzelfälle: Sollte jemand beweisen können, dass ein Stollen sein Eigentum – z. B. durch „Ersitzung“ – wäre, müsste die BIG diesen Stollen herausgeben. Ein Befahren und Erkunden der Stollenanlagen war in dieser kurzen Zeit – die Liste musste bis zum November 2000 stehen – ausgeschlossen, auch konnte aus Zeitgründen der historische Hintergrund nicht näher erforscht werden, in manchen Fällen hatte man nicht einmal eine zutreffende Adresse. Hellhörig wurde man nur bei einem Hinweis: Gefahr im Verzug!


Doppelriegeltür in einem Linzer Luftschutzkeller.

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