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VII.Konkurrenzen 1.Verhältnis zu Tötungsdelikten756

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278Bei einer vorsätzlichen Tötung der Schwangeren, bei der auch – soweit vom Vorsatz erfasst – die Leibesfrucht abstirbt, steht § 212 zu § 218 in Tateinheit757. Nur § 218 ist verwirklicht, wenn auf die Leibesfrucht so eingewirkt wird, dass es zwar zur Geburt kommt, diese jedoch nicht lebensfähig ist. Wird das Kind – sei es lebensfähig oder nicht – nach der Geburt durch eine weitere Handlung getötet, so liegt ein (fehlgeschlagener) versuchter Schwangerschaftsabbruch in Tatmehrheit mit § 212 (§ 211) vor758.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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