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I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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281Geschütztes Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte ist die körperliche Unversehrtheit. Wie bereits aus der Regelung des § 228 folgt, handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut. Grundtatbestand ist § 223, der zwei Varianten – die körperliche Misshandlung (Var. 1) und die Gesundheitsschädigung (Var. 2) – beinhaltet. Qualifikationstatbestände hierzu sind in § 224 (gefährliche Körperverletzung), § 226 Abs. 2 (schwere Körperverletzung), § 226a (Verstümmelung weiblicher Genitalien) und § 340 (Körperverletzung im Amt) enthalten. Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18 finden sich in § 226 Abs. 1 (schwere Körperverletzung) und § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge). Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 normiert. Selbstständige Abwandlungen sind in § 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei) enthalten.

282In Fällen des § 223 und § 229 bedarf es gem. § 230 eines Strafantrags, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Hinweis: Nach Nr. 234 RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) ist ein besonderes öffentliches Interesse namentlich dann anzunehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.

283Strafprozessual ist ferner zu berücksichtigen, dass Taten nach § 223 und § 229 vom Verletzten im Wege der Privatklage nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO verfolgt werden können.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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