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2.Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten

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279Ein versuchter Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 Abs. 1 und Abs. 4 steht in Idealkonkurrenz mit Körperverletzungsdelikten nach §§ 223 ff. an der Schwangeren759. § 223 wird jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, soweit die Körperverletzung der Schwangeren unvermeidbare Folge des vollendeten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 ist760. Zwischen § 218 und einer Körperverletzung nach § 224761 und § 226762 besteht Tateinheit, da diese Delikte beim Schwangerschaftsabbruch nicht stets zwingend mitverwirklicht werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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