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2.§ 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

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277Das Regelbeispiel des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn der Täter die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für die Schwangere verursacht752. In subjektiver Hinsicht ist Leichtfertigkeit ausreichend. Soweit der Täter hinsichtlich der konkreten Gefahr des Todes sogar vorsätzlich handelt, kann man das Regelbeispiel mit dem Argument bejahen, dass die Leichtfertigkeit als Minus im Vorsatz enthalten ist oder die Vorschrift – nicht anders als bei erfolgsqualifizierten Delikten – so zu verstehen ist, dass „mindestens“ bzw. „wenigstens“ leichtfertiges Verhalten erforderlich ist753. Lehnt man das Regelbeispiel in solchen Fällen hingegen ab, so muss man jedenfalls (erst recht) einen sonstigen besonders schweren Fall annehmen754.

Bsp.755: Um der schwangeren O aus ihrer schwierigen Situation zu helfen, bewirkt T das Absterben der Leibesfrucht, indem sie durch ein Kunstharzröhrchen Luft in die Gebärmutter der O einbläst. O kommt dabei zu Tode. – T hat sich zunächst wegen eines vollendeten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 1 Satz 1 strafbar gemacht, weil sie das Absterben der Leibesfrucht bewirkt hat. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall nach § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vor. Als medizinischer Laie handelte T hinsichtlich der konkreten Gefahr des Todes auch leichtfertig.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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