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V.Besondere Privilegierungen für die Schwangere

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274Die Schwangere wird aufgrund der persönlichen Lage, in der sie sich befindet, mehrfach privilegiert: So ist zunächst der Strafrahmen für den sog. Selbstabbruch nach § 218 Abs. 3 herabgesetzt; die Vorschrift enthält ihrer Rechtsnatur nach einen persönlichen Strafmilderungsgrund, für den § 28 Abs. 2 gilt743. Ferner gilt nach dem systematischen Standort und dem Wortlaut des § 218 Abs. 2 der strengere Strafrahmen für besonders schwere Fälle nicht für die Schwangere744. Unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 4 Satz 1 ist die Schwangere ganz straflos; die Vorschrift regelt einen persönlichen Strafausschließungsgrund bei einem ärztlich durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach vorheriger Beratung bis zur 22. Woche seit der Empfängnis (Verlängerung der Fristenregelung des § 218a Abs. 1), auch wenn die Voraussetzungen einer Indikation nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen. Die Strafbarkeit anderer Beteiligter, insb. diejenige des Arztes, bleibt gem. § 28 Abs. 2 unberührt745. § 218a Abs. 4 Satz 2 ermöglicht ein Absehen von Strafe, wenn sich die Schwangere zur Zeit des Eingriffs in einer besonderen Notlage befunden hat. Schließlich ist der Versuch des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 4 Satz 1) für die Schwangere nach § 218 Abs. 4 Satz 2 nicht strafbar.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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