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2.Kriminologische Indikation nach § 218a Abs. 3

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273Danach gelten die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176–178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Im Gegensatz zur medizinisch-sozialen Indikation ist die kriminologische Indikation somit zeitlich begrenzt.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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