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I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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263Geschütztes Rechtsgut des § 218 ist primär das ungeborene Leben. Als eigenständiges höchstpersönliches Rechtsgut genießt es Verfassungsrang i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und ist gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren grundsätzlich vorrangig726. Ob daneben (sekundär) die Gesundheit der Schwangeren geschützt wird, ist umstritten727. Dafür wird vor allem angeführt, dass die Vorschriften auch vor Schwangerschaftsabbrüchen durch medizinische Laien und damit zusammenhängenden Gesundheitsgefahren für die Frau schützen sollen. Gegenüber dem Tatbestand des Totschlags nach § 212 handelt es sich bei § 218 um ein delictum sui generis. Die wesentlichen Abgrenzungsfragen wurden schon bei § 212 behandelt728. Die mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz aus dem Jahre 1995 geänderten §§ 218 ff. sind das Ergebnis langer Reformbemühungen, in die die Vorgaben des BVerfG einbezogen wurden729.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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