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IV.Strafschärfungen 1.§ 221 Abs. 2 Nr. 1

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257Die Qualifikation ist verwirklicht, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muss hinsichtlich des qualifizierenden Umstandes Vorsatz besitzen.

Bsp.: Die Tat nach Absatz 1 wird von den leiblichen Eltern oder den Adoptiveltern („gegen ihr Kind“) oder von Stief- bzw. Pflegeeltern („zur Erziehung … anvertraut“) begangen.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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