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VI.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, § 218 Abs. 2

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275§ 218 Abs. 2 enthält eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, die durch Regelbeispiele erläutert ist. Regelbeispiele sind nach h. M. – anders als Merkmale eines Qualifikationstatbestandes – nicht abschließend. Sie führen nicht zwingend, sondern nur „in der Regel“ zur Anwendung des schärferen Strafrahmens746. Im Falle ihrer Verwirklichung tritt lediglich die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ein747. Daher kann einerseits – trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels – bei Vorliegen von mildernden Umständen der Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle zu verneinen sein (Widerlegung der Indizwirkung)748. Andererseits kann ein besonders schwerer Fall auch dann angenommen werden und damit der Sonderstrafrahmen zur Anwendung gelangen, wenn zwar keines der im Gesetz genannten Regelbeispiele verwirklicht ist, der konkrete Fall jedoch aufgrund anderer erschwerender Umstände ebenso schwer wiegt (Analogiewirkung)749. Es ist streitig, ob es sich bei den besonders schweren Fällen um Tatbestandsmerkmale handelt. Die h. M. verneint dies und stuft diese als bloße Strafzumessungsregeln ein750.

Klausurhinweis: In der Klausurbearbeitung empfiehlt es sich, das Vorliegen der Regelbeispiele im Wege der Subsumtion festzustellen. Hingegen werden Ausführungen zu atypischen Fällen und damit zu Strafzumessungserwägungen regelmäßig nicht erwartet.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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