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2.Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 2

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242Im Gegensatz zu Nr. 1 handelt es sich um ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer eine Garantenstellung besitzt, die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c genügt nicht691. Nach Ansicht des BGH ist Nr. 2 nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ein Unterlassungsdelikt, weil nicht das Entfernen usw. entscheidend ist, sondern das Unterlassen der Hilfe692.

Klausurhinweis: Soweit zuvor bei der Prüfung eines unechten Unterlassungsdelikts bereits eine Garantenstellung verneint wurde, kann § 221 Abs. 1 Nr. 2 durch Verweis auf diese Ausführungen „zügig“ abgelehnt werden.

243a) Nr. 2 setzt anders als Nr. 1 bereits das Bestehen einer hilflosen Lage voraus. Im Übrigen ist die hilflose Lage aber wie bei Nr. 1 auszulegen693.

244b) Das Im-Stich-Lassen ist zunächst verwirklicht, wenn sich der Garant räumlich entfernt.

Bsp.: Krankenschwester T verlässt das Zimmer des schwerkranken Patienten O (Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme); T verlässt den Unfallort, nachdem er den O mit seinem PKW bei einem Unfall schwer verletzt hat (Garantenstellung aus Ingerenz); Mutter und Vater lassen ihr Kleinkind allein, um ins Kino zu gehen (Garantenstellung kraft Gesetz, § 1626 Abs. 1 BGB, sowie kraft familiärer Verbundenheit).

245Darüber hinaus werden aber auch Fälle erfasst, in denen der Garant das Opfer lediglich im Stich lässt, ohne sich dabei räumlich zu entfernen694.

Bsp.: Die über den Nachtdienst verärgerte Krankenschwester betrinkt sich oder schläft in ihrem Raum und vernachlässigt dadurch Patient O, wodurch dieser in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät.

246Einbezogen sind letztlich auch Fälle, in denen das Im-Stich-Lassen noch nicht im räumlichen Entfernen vom Opfer gesehen werden kann, sondern der Täter seiner Beistandspflicht erst dadurch nicht nachkommt, dass er nicht mehr zum Opfer zurückkehrt695.

Bsp.: Die Eltern verlassen das Kleinkind O, um ins Kino zu gehen. Nach Ende der Vorstellung fassen sie spontan den Entschluss, nicht zurückzukehren, sondern über das Wochenende wegzufahren.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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