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5.Subjektiver Tatbestand

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256Dieser setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich, d. h. zumindest mit dolus eventualis handelt. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die hilflose Lage und die Tathandlung („Versetzen“ oder „Im-Stich-Lassen“) beziehen, sondern sich auch auf den Eintritt des konkreten Gefahrerfolges erstrecken. Im Falle der Nr. 2 müssen auch diejenigen Tatumstände, die die Garantenstellung begründen, vom Vorsatz erfasst sein.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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