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3.Tatbestandsausschluss nach § 218a Abs. 1

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270Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ist unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1, die auf den Vorgaben des BVerfG beruhen738, für alle Tatbeteiligten nicht verwirklicht739. Erforderlich ist, dass die Schwangere den Abbruch ihrer Schwangerschaft verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung gem. § 219 Abs. 2 Satz 2 nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (Nr. 1), der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird (Nr. 2) und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (Nr. 3)740.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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