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IV.Rechtswidrigkeit
Оглавление271Über das Rechtsgut des ungeborenen Lebens kann die Mutter nicht disponieren. Sie kann deshalb keine rechtfertigende Einwilligung in die Abtötung der Leibesfrucht erteilen. § 218a Abs. 2 und Abs. 3 enthalten spezielle Rechtfertigungsgründe, die § 34 verdrängen741.