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III.Grundtatbestand des § 221 Abs. 1 1.Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 1

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236Den Tatbestand verwirklicht jeder, der einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

237a) Der Täter muss das Opfer in eine hilflose Lage versetzen. Eine hilflose Lage ist nach h. M. gegeben, wenn das Opfer bei zunächst zumindest abstrakter Gefahr außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe Dritter vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen681. Es sind also auch Fälle zu erfassen, in denen das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung selbst schon hilflos ist, jedoch hilfsfähige und hilfswillige schutzbereite Dritte noch Beistand leisten682.

Bsp.: Der verletzte O wird vom Retter R betreut. T kommt hinzu und schlägt den R bewusstlos. Nur deshalb gerät O in konkrete Lebensgefahr. – T macht sich nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar.

238In den Fällen des § 221 Abs. 1 Nr. 2 macht sich auch der schutzbereite Dritte als Garant strafbar, wenn er den Beistand aufgibt und das Opfer in hilfloser Lage verlässt, etwa die Krankenschwester den Patienten nicht mehr betreut683.

239b) Typische Fälle der Nr. 1 sehen im Gegensatz zur Nr. 2 meist so aus, dass der Täter die hilflose Lage erst durch die Tat, d. h. das Versetzen, herbeiführt. Erfasst werden darüber hinaus aber auch Sachverhalte, in denen das bereits hilflose Opfer in eine neue, andere hilflose Lage versetzt wird684. Dann muss bei der weiteren Prüfung allerdings beachtet werden, dass die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gerade auf dem Versetzen in die neue hilflose Lage beruht bzw. eine bereits bestehende Gefahr dadurch nicht nur unwesentlich gesteigert wird685.

Bsp.:686 T findet den schwer betrunkenen O in einer eiskalten Nacht auf der Straße. Um O eine Lektion zu erteilen, verbringt er ihn mit seinem Wagen in einen Wald und setzt ihn dort aus; nur durch Zufall wird er dort von einem Jäger gefunden und gerettet. – O befand sich aufgrund seiner Trunkenheit zwar bereits in einer hilflosen Lage. T führte jedoch eine neue, andere hilflose Lage herbei, wodurch O einer gesteigerten drohenden Lebens- bzw. schweren Gesundheitsgefahr ausgesetzt wurde. T hat sich daher gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht.

240c) Das tatbestandsmäßige Versetzen wird häufig in einem räumlichen Verbringen des Opfers an einen anderen Aufenthaltsort bestehen. Nach h. M. ist jedoch eine Ortsveränderung nicht erforderlich687. Daher können auch alle anderen aktiven Einwirkungen auf das Opfer – wie Täuschung, Drohung oder Gewalt –, die eine hilflose Lage herbeiführen, tatbestandsmäßig sein688.

Bspe: T schlägt O bewusstlos, fesselt ihn oder flößt ihm Alkohol ein.

241d) Obwohl das Versetzen in eine hilflose Lage grundsätzlich durch aktive Handlungen geschieht, kann § 221 Abs. 1 Nr. 1 auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Dies ist der Fall, wenn ein Garant nicht verhindert, dass das Opfer in eine hilflose Lage gerät und dadurch der Gefahrerfolg eintritt689.

Bsp. (1): Der Vater verhindert nicht, dass ein Dritter sein Kind in eine hilflose Lage versetzt.

Bsp. (2): Der Garant verhindert nicht, dass das Opfer sich betrinkt oder – weil es verwirrt ist – sich an einen abgelegenen Ort begibt (sog. Selbstaussetzung690).

Strafrecht - Besonderer Teil I

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