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2.Subjektiver Tatbestand

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269§ 218 erfasst nur den vorsätzlichen Schwangerschaftsabbruch. Fahrlässige Schädigungen der Leibesfrucht sind nicht tatbestandsmäßig; auch Tötungs- und Körperverletzungsdelikte scheiden aus, weil für die Bestimmung des Tatobjekts der Zeitpunkt der Einwirkungshandlung maßgeblich ist737.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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