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2.§ 221 Abs. 2 Nr. 2 und § 221 Abs. 3

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258Für diese erfolgsqualifizierten Delikte ist gem. § 18 ausreichend, dass der Täter hinsichtlich der genannten schweren Folgen wenigstens fahrlässig handelt.

259a) § 221 Abs. 2 Nr. 2 ist verwirklicht, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht716. Die Strafschärfung des § 221 Abs. 2 Nr. 2 beruht darauf, dass sich die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. d. Grundtatbestandes tatsächlich realisiert. Für § 221 Abs. 3 ist erforderlich, dass der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht. Im Übrigen muss jeweils sorgfältig geprüft werden, ob der spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge vorliegt717. Erforderlich ist insoweit, dass sich im Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes die spezifische Gefahr der Aussetzung gem. Abs. 1 realisiert.

260b) Umstritten ist, ob in den Fällen des §§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 der Versuch strafbar ist. Zwar ist hier eine Versuchsstrafbarkeit ebenfalls nicht ausdrücklich angeordnet, jedoch könnte diese nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikationen (§ 23 Abs. 1) gefolgert werden.

Klausurhinweis718: Eine versuchte Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn das Grunddelikt versucht oder vollendet ist und der Täter Tatentschluss bzgl. der nicht eingetretenen schweren Folge besitzt. Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist hingegen gegeben, wenn bei einem versuchten Grunddelikt bereits die schwere Folge eintritt.

261In Fällen der versuchten Erfolgsqualifikation wird von der h. M. eine Versuchsstrafbarkeit bejaht. Begründet wird dies damit, dass für die Erfolgsqualifikation keine anderen Regeln gelten könnten als für Qualifikationen719. Anders wird überwiegend beim erfolgsqualifizierten Versuch entschieden. Da bereits das Grunddelikt nicht strafbar ist, soll auch der Eintritt der schweren Folge nichts an der Straffreiheit ändern. Ferner lässt sich damit argumentieren, dass ansonsten die schwere Folge nicht nur – wie es § 18 zum Ausdruck bringt – zu einer schärferen Strafe führt, sondern vielmehr auch strafbegründend wirken würde720. Eine Strafbarkeit kann letztlich auch verneint werden, wenn man die Auffassung vertritt, dass es am gefahrspezifischen Zusammenhang fehlt, wenn die schwere Folge nur an die Tathandlung des Grunddelikts und nicht an den Eintritt des Gefahrerfolges anknüpft721.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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