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V.Konkurrenzen

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262§ 221 Abs. 1 (Abs. 3) tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter vorsätzlichen Tötungsdelikten zurück722. Tateinheit besteht aber zwischen versuchten Tötungsdelikten und vollendeter Aussetzung723. Mit §§ 223, 224 ist hingegen Tateinheit anzunehmen724. § 323c ist gegenüber § 221 Abs. 1 Nr. 2 subsidiär. § 222 tritt hinter § 221 Abs. 3 aufgrund Spezialität zurück725; dasselbe gilt für § 229 im Verhältnis zu § 221 Abs. 2 Nr. 2.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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