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3.Abgrenzung von Nr. 1 und Nr. 2

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247In den Fällen des räumlichen Verlassens können sich Abgrenzungsprobleme zwischen § 221 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 stellen. Dabei ist auch hier von entscheidender Bedeutung, wie man das Merkmal der hilflosen Lage bei Nr. 1 versteht696.

Bsp.: O unternimmt mit Bergführer T eine Bergtour. Nach einem heftigen Streit steigt T einfach ohne ihn ab, wodurch O in dem ihm unbekannten Gelände in konkrete Lebensgefahr gerät.

248Ein Versetzen in eine hilflose Lage i. S. d. Nr. 1 durch das Unternehmen der Bergtour kann man richtigerweise nicht annehmen. Denn insoweit ist die objektive Zurechnung zu verneinen, weil eine freiverantwortliche Willensentscheidung und damit eine Selbstgefährdung des O vorlag. Es stellt sich dann weiter die Frage, ob im Zurücklassen des O das Versetzen in eine hilflose Lage zu sehen ist. Auch dies sollte verneint werden, weil sich O zu diesem Zeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befand, in die er durch eine eigenverantwortliche Entscheidung geraten ist697. Für die Annahme einer hilflosen Lage ist nämlich maßgebend, dass sich O nicht mehr aus eigener Kraft vor der drohenden Lebensgefahr schützen konnte, vielmehr bereits der Beistand des T erforderlich war. Einschlägig ist dann jedoch Nr. 2. O befand sich in einer hilflosen Lage und T unterließ den notwendigen Beistand, obwohl er Garant kraft tatsächlicher Übernahme war. Würde man anders entscheiden und auf diesen Fall die Nr. 1 anwenden, würde man vor allem das Erfordernis der Garantenstellung in Nr. 2 umgehen698.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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