Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 100

1.Objektiver Tatbestand

Оглавление

266Voraussetzung ist der Abbruch einer Schwangerschaft.

267a) Darunter ist eine Handlung zu verstehen, die zur Beendigung der Schwangerschaft mit dem Ziel des Absterbens der Leibesfrucht vorgenommen wird730. Der Strafrechtsschutz beginnt dabei mit der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation, vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2). Sämtliche Möglichkeiten der Empfängnisverhütung sowie die Verhinderung der Nidation („Pille danach“731) werden vom Tatbestand des § 218 nicht erfasst. Bei Tathandlungen nach Beginn der Geburt, d. h. nach dem Einsetzen der Eröffnungswehen, finden die Tötungsdelikte Anwendung732.

268b) Die Tathandlung kann dabei sowohl in der Herbeiführung des vorzeitigen Abgangs einer noch nicht selbstständig lebensfähigen Leibesfrucht733 als auch in der Tötung der Schwangeren selbst liegen, wenn damit die Abtötung des ungeborenen Lebens verbunden ist734. Bleibt das Abtöten der Leibesfrucht aus, liegt keine Vollendung vor735; der Versuch ist gem. § 218 Abs. 4 Satz 2 für die Schwangere nicht strafbar. Wird lediglich der Eintritt der Geburt mit wehenfördernden Mitteln beschleunigt oder ein ärztlicher Eingriff mit dem Ziel einer vorgezogenen Geburt eines lebensfähigen Kindes vorgenommen, liegt keine Abbruchhandlung i. S. d. § 218 Abs. 1 Satz 1 vor. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind tot oder nicht lebensfähig zur Welt kommt736.

Strafrecht - Besonderer Teil I

Подняться наверх