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VIII.Weitere Vorschriften

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280§§ 218b–219b. Die in den §§ 218b–219b enthaltenen Tatbestände sind gegenüber § 218 subsidiär763. Nach ihrem Schutzzweck richten sie sich nicht unmittelbar gegen den Schwangerschaftsabbruch selbst, sondern sanktionieren Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch stehen. §§ 218b, 218c regeln die Strafbarkeit ärztlicher Pflichtverletzungen. Nach § 218b Abs. 1 soll einer einseitigen und leichtfertigen Feststellung der Indikation vorgebeugt werden764. Es werden Schwangerschaftsabbrüche sanktioniert, die zwar nach § 218a Abs. 2 oder 3 gerechtfertigt wären, die jedoch der abbrechende Arzt ohne Feststellung der Indikation durch einen anderen Arzt vornimmt. § 218c, der verschiedene ärztliche Pflichtverletzungen sanktioniert, soll dem abbrechenden Arzt seine Verantwortung gegenüber der Gesundheit der schwangeren Frau und seine Pflicht zum Schutz ungeborenen Lebens bewusst machen765. § 219a sanktioniert das Anbieten zum Schwangerschaftsabbruch (Nr. 1) und die Werbung für Schwangerschaftsabbruchsmittel (Nr. 2). Nach § 219b ist das Inverkehrbringen von Mitteln zum illegalen Schwangerschaftsabbruch strafbar.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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