Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 129

a) Endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung

Оглавление

39

Eine endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung nach § 218b Abs. 2 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Arzt gegen ein gesetzlich normiertes Abtreibungsdelikt (§ 218, § 218b Abs. 1, § 219a, § 219b StGB) verstoßen hat oder aber eine anderweitige mit einem Schwangerschaftsabbruch in Zusammenhang stehende rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt.[266] Die Anordnung der endgültigen Untersagung obliegt der zuständigen Behörde.[267]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх