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1. Gelegenheit zur Begründung des Abbruchsverhaltens (Abs. 1 Nr. 1)

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Gemäss § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der abbrechende Arzt gesetzlich verpflichtet, der Schwangeren Gelegenheit zur Darlegung der Motivation zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einzuräumen. Sofern die Schwangere jedoch die Mitteilung ihrer Abbruchsgründe verweigert, ist der abbrechende Arzt nicht verpflichtet auf deren Darlegung zu insistieren.[284] Der Fokus der Bestimmung liegt folglich lediglich auf dem Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Schwangeren durch den Arzt.[285] Aufgrund der Subsidiarität von § 218c StGB zu § 218 StGB kommt eine Bestrafung des Arztes nach § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Arzt (1) einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ohne der Schwangeren eine Möglichkeit zur Erklärung ihres Abbruchverlangens einzuräumen oder (2) der erklärungsbereiten Schwangeren die Möglichkeit verweigert, ihr Verlangen zu erläutern.[286]

Handbuch des Strafrechts

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