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2. Ausschluss der Strafbarkeit (Abs. 2 und 3)

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§ 219a Abs. 2 und 3 StGB stellen Ausnahmen vom Straftatbestand nach § 219a Abs. 1 StGB dar.[335] Es handelt sich dabei nicht um Rechtfertigungsgründe, sondern um tatbestandliche Ausschlüsse.[336] Gemäss § 219a Abs. 2 StGB wird eine abstrakte Gefahr im Sinne von § 219a Abs. 1 StGB nicht angenommen, wenn die Tathandlung gegenüber einem Personenkreis erfolgt, der sich berufsmäßig mit straflosen Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 218a Abs. 1–3 StGB auseinanderzusetzen hat, so namentlich gegenüber Ärzten, Kliniken oder Beratungsstellen.[337] Konkret bedeutet dies, dass das Anbieten etc. von Diensten im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber Ärzten oder Beratungsstellen nach § 219a Abs. 2 StGB straflos bleibt. Nicht erfasst von diesem Tatbestandsausschluss wird jedoch das Werben für solche Dienste auf der praxiseigenen Internethomepage durch einen Arzt.[338]

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Das Werben für Mittel etc., die zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs geeignet sind, ist gemäss § 219a Abs. 3 StGB zulässig, sofern der angesprochene Personenkreis (in erster Linie Ärzte) zum Handel mit den entsprechenden Mitteln usw. befugt ist.[339] Ebenfalls straffrei bleibt das Werben für Mittel, Gegenstände oder Verfahren in ärztlichen bzw. pharmazeutischen Fachzeitschriften.[340]

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Betreffend die Konkurrenzfrage ist Folgendes anzumerken: Ist der Täter, welcher für Dienste oder Mittel wirbt, auch an einem Schwangerschaftsabbruch beteiligt, so besteht zwischen § 219a und § 218 StGB Realkonkurrenz.[341] Ebenso ist zwischen § 219a und § 219b StGB von einer Tatmehrheit auszugehen.[342] Sofern das Werben für Schwangerschaftsabbrüche auch den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäss § 111 Abs. 1 StGB erfüllt, liegt Idealkonkurrenz vor.[343]

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