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VIII. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)

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Die Strafnorm in § 219a Abs. 1 StGB zielt darauf ab, eine „bedenkenlose Propagierung und Kommerzialisierung“ von legalen und illegalen Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern.[314] Der Straftatbestand von § 219a StGB greift demzufolge im Vorbereitungsstadium von Schwangerschaftsabbrüchen.[315] Zu diesem Zweck bzw. zum Schutz des ungeborenen Lebens werden verschiedene abstrakte Gefährdungstatbestände gesetzgeberisch festgehalten.[316] Vorweg bleibt anzumerken, dass die kriminalpolitische Bedeutung dieser Strafnorm als äußerst gering eingeschätzt wird.[317]

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Als Tathandlung werden nach § 219a Abs. 1 StGB sowohl Dienste als auch Mittel, Gegenstände bzw. Verfahren, die zwecks Erzielung eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise öffentlich angeboten, angekündigt, angepriesen oder bekanntgegeben werden, erfasst.[318] Demnach wird vorausgesetzt, dass die Werbehandlung öffentlich bzw. im Rahmen einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften erfolgt.[319] Als öffentlich ist jedes Handeln zu erachten, welches „von einem größeren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann“, wie z.B. durch Zeitungsinserate oder Internetwerbung.[320] Das öffentliche Werbeverhalten erfordert, dass den Adressaten die Möglichkeit zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugänglich dargestellt wird.[321] Darüber hinaus muss gegenüber den Adressaten auf die Eignung der Mittel zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen werden, wobei dies auch in versteckter Form erfolgen kann.[322] Die angebotenen Mittel müssen jedoch in objektiver Hinsicht geeignet sein, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, d.h. betrügerische Angebote fallen nicht unter den Straftatbestand von § 219a Abs. 1 StGB.[323] Im Zusammenhang mit § 219a Abs. 1 StGB gilt jede Handlung als grob anstößig, die in anreißerischer oder den Schwangerschaftsabbruch verherrlichender Weise geschieht, insbesondere das Werben für strafbare Schwangerschaftsabbrüche erfüllt die Voraussetzung der groben Anstößigkeit.[324] Widerhandlungen gegen § 219a Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafnorm in § 219a Abs. 1 StGB Vorsatz, dolus eventualis reicht allerdings aus.[325] Hinsichtlich der Erzielung eines Vermögensvorteils muss der Täter mit Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, wobei die Anforderungen an die Bereicherungsabsicht beim Betrug (§ 263 StGB) maßgebend sind.[326]

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