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3. Ärztliche Feststellung des Schwangerschaftsabbruchs (Abs. 1 Nr. 3)

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§ 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB bezweckt, die Einhaltung der gesetzlich normierten Fristen (§ 218a Abs. 1 und Abs. 3 StGB) zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs sicherzustellen.[290] Dem abbrechenden Arzt obliegt demnach die Pflicht, sich vor Durchführung des Abbruchs zu vergewissern, dass die gesetzlich zulässige Frist noch nicht überschritten wurde. Widerhandlungen gegen diese Obliegenheit werden nur dann nach § 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB geahndet, wenn – trotz fehlender Überprüfung seitens des Arztes – die Frist im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs tatsächlich noch nicht verstrichen war.[291] Bestraft wird folglich bereits die bloße Inkaufnahme einer Fristüberschreitung mangels Überprüfung der Fristeneinhaltung.[292]

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