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1. Strafbare Handlungen (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)

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Als Dienste im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden sowohl eigene als auch fremde Dienste erfasst, die der Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs dienen.[327] Dabei ist unerheblich, ob die Dienste im Rahmen eines legalen oder illegalen Schwangerschaftsabbruchs angeboten werden.[328] Unter die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs wird nebst der eigenhändigen Durchführung auch irgendeine anderweitige Mitwirkung subsumiert.[329] Als Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs gilt dagegen jedes positive Hinwirken auf dessen Zustandekommen.[330] Strafrechtlich erfasst werden allerdings nur abortiv wirkende Dienste, dagegen sind nidationshemmende, wie z.B. die Abgabe der Anti-Baby-Pille, zulässig.[331]

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Chemische oder mechanisch wirkendende Instrumente oder anderweitige Methoden zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs werden als geeignete Mittel, Gegenstände oder Verfahren im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 2 StGB verstanden.[332] Es genügt, dass die Mittel zum Abbruch einer Schwangerschaft geeignet sind, nicht erforderlich ist dagegen, dass sich deren Zweckbestimmung auf Schwangerschaftsabbrüche bezieht.[333] Allerdings werden nidationshemmende Mittel (Empfängnisverhütungsmittel) nicht von § 219a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst.[334]

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