Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 139

3. Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 219 StGB

Оглавление

50

Obwohl § 219 StGB selbst keine Strafbestimmungen enthält, ergibt sich die jeweilige Strafbarkeit der Schwangeren, des abbrechenden Arztes sowie der beratenden Person aus den vorangehenden Strafbestimmungen der §§ 218 ff. StGB.[309] Widersetzt sich eine Schwangere den Vorschriften nach § 219 StGB, so macht sie sich nach § 218 StGB strafbar, wenn sie auf eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Stelle oder aber auf die Einhaltung der Karenzfrist verzichtet hat.[310] Ein abbrechender Arzt macht sich nach § 218 StGB strafbar, wenn er trotz Kenntnis über Mängel des Beratungsgesprächs eine Schwangerschaft abbricht.[311] War der abbrechende Arzt zugleich auch Berater im Sinne von § 219 Abs. 2 StGB, so hat er sich bei einem Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung (§ 218a Abs. 1 StGB) nach § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB zu verantworten, bei einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne von § 218a Abs. 4 StGB fällt eine Bestrafung nach § 218 StGB in Betracht.[312] Die beratende Person verstößt gegen § 218 StGB, sofern ein unterbliebenes Beratungsgespräch bescheinigt oder aber eine stattgefundene Beratung wissentlich unrichtig datiert bzw. ohne staatliche Anerkennung durchgeführt wird.[313]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх