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II. Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs im Schweizerischen Strafgesetzbuch

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Die strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist in den Art. 118–120 schwStGB statuiert.[380] Während Art. 118 schwStGB den strafbaren Schwangerschaftsabbruch regelt, normiert Art. 119 schwStGB die Voraussetzungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch. Schließlich hält Art. 120 schwStGB fest, unter welchen Gegebenheiten sich Ärzte einer Übertretung im Sinne von Art. 103 schwStGB strafbar machen.[381] In ersten Linie beabsichtigen die Art. 118 ff. schwStGB die Leibesfrucht, d.h. das menschliche Leben während der Schwangerschaft, zu schützen, daneben soll mithilfe der besagten Gesetzesnormen aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren einen Schutz erfahren.[382] Wie auch im deutschen Recht stellt das Angriffsobjekt die Leibesfrucht dar, wobei diese – gleichsam wie im deutschen Recht – ab dem Zeitpunkt der Nidation bis hin zum Einsetzen der Geburts- d.h. der Eröffnungswehen einen strafrechtlichen Schutz erfährt.[383] Demzufolge sind auch in der Schweiz nidationshemmende Kontrazeptiva wie die „Antibabypille“ zulässig, wogegen nidationshindernde oder -abbrechende Mittel (z.B. Mifegyne) vom Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs erfasst werden.[384] Nach Eintritt der Geburtswehen, die den Beginn des Menschseins kennzeichnen, greifen – wie auch nach deutschem Strafrecht – die Straftatbestände der Tötungsdelikte in Art. 111 ff. schwStGB.[385]

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