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IX. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b StGB)

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Gleich wie § 219a StGB ist auch § 219b StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt anzusehen.[344] Die Strafnorm zielt darauf ab, das Inverkehrbringen von Mitteln, die dem illegalen Schwangerschaftsabbruch dienen, sowie Laienabbrüche zu verhindern.[345] Das Schutzgut von § 219b StGB stellt das werdende Leben dar.[346] Nach § 219b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zum Schwangerschaftsabbruch objektiv geeignete Mittel oder Gegenstände in Verkehr bringt mit der Absicht, rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche im Sinne von § 218 StGB zu fördern.[347] Widerhandlungen gegen § 219b Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 219b Abs. 3 StGB sieht zudem vor, dass tatbestandliche Mittel oder Gegenstände nach § 74 StGB eingezogen werden können.[348] Als Inverkehrbringen wird das Überlassen eines Gegenstandes an jemand anderen angesehen.[349] Eine objektive Eignung der Mittel und Gegenstände ist bereits bei deren relativer Tauglichkeit anzunehmen, d.h. bei einer Eignung zum Schwangerschaftsabbruch trotz bestimmungswidrigem Gebrauch.[350] Nicht tatbestandlich erfasst werden jedoch Vorbereitungshandlungen sowie der Versuch des Inverkehrbringens von Mittel zum Schwangerschaftsabbruch.[351] Der subjektive Tatbestand erfordert vorsätzliches Handeln bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht.[352] Hinsichtlich der Förderung rechtswidriger Taten im Sinne von § 218 StGB wird jedoch Absicht, d.h. dolus directus 1. Grad, verlangt.[353] Eine Teilnahme an § 219b StGB ist nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 25 ff. StGB) möglich.[354] § 219b Abs. 2 StGB schließt allerdings eine Strafbarkeit der schwangeren Frau im Sinne eines persönlichen Strafausschlussgrundes aus.[355]

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Die Konkurrenzfrage gestaltet sich bei § 219b StGB wie folgt: Sofern mit einem nach § 219b StGB in Verkehr gebrachten Mittel ein Schwangerschaftsabbruch im Sinne von § 218 StGB durchgeführt wird, besteht zwischen diesen beiden Strafnormen Realkonkurrenz.[356] Wird jedoch das Mittel zum Schwangerschaftsabbruch lediglich einer bestimmten Schwangeren übergeben, so geht § 218 StGB vor.[357] Zwischen dem Werben für Schwangerschaftsabbruchsmittel nach § 219a Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Inverkehrbringen gemäss § 219b Abs. 1 StGB besteht ebenfalls Realkonkurrenz.[358] Führt das Inverkehrbringen der Mittel bzw. Gegenstände zur fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung einer Schwangeren, so ist zwischen § 219b und den §§ 222–229 StGB Tateinheit anzunehmen.[359]

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