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1. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 schwStGB)

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In Art. 118 Abs. 1–3 schwStGB wird der strafbare Schwangerschaftsabbruch geregelt, wobei in Abs. 1 und Abs. 2 als Tatperson nur eine Drittperson und in Abs. 3 lediglich die Schwangere selbst als Täterin in Frage kommt. Darüber hinaus wird betreffend die Sanktionsandrohung danach unterschieden, ob eine Drittperson eine Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren (Art. 118 Abs. 1 schwStGB) oder ohne deren Einwilligung (Art. 118 Abs. 2 schwStGB) abbricht.[386] Der in Art. 118 schwStGB erforderliche tatbestandsmäßige Erfolg stellt die Abtötung der Leibesfrucht dar.[387] Allen Tatbestandsvarianten von Art. 118 Abs. 1–3 schwStGB ist gemein, dass in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich ist, wobei Eventualvorsatz genügt.[388] Hingegen ist gleich wie im deutschen Strafgesetzbuch der fahrlässige Abbruch einer Schwangerschaft nicht unter Strafe gestellt.[389]

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Art. 118 Abs. 1 schwStGB erwähnt im Zusammenhang mit dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch verschiedene Tathandlungsvarianten, die das Gesetz unter Strafe stellt, wobei nebst der eigentlichen Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs namentlich auch das Anstiften einer Schwangeren oder eine Hilfeleistung gegenüber der Schwangeren zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar ist, sofern nicht die Voraussetzungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 119 schwStGB vorliegen.[390] Wie die Strafbarkeitsnorm in Art. 118 Abs. 1 schwStGB zum Ausdruck bringt, stellt ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch trotz Einwilligung der Schwangeren keineswegs einen Rechtfertigungsgrund dar, vielmehr kommt dieser Konstellation lediglich unrechtsmindernde Bedeutung zu.[391] Als einwilligungsfähig gilt dabei nebst der volljährigen auch die minderjährige Schwangere, sofern sie urteilsfähig ist.[392] Ob bei einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch gegebenenfalls auch eine gesetzliche Vertretung der Schwangeren eine Einwilligung erteilen kann oder die mutmaßliche Einwilligung der Schwangeren ausreicht, ist in der schweizerischen Lehre umstritten.[393]

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Anders als Art. 118 Abs. 1 schwStGB, stellt Art. 118 Abs. 2 schwStGB den Fremdabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren unter Strafe, wobei das Gesetz in diesem Falle eine erhöhte Sanktionsandrohung vorsieht, da nebst dem ungeborenen Leben auch das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität der Schwangeren beeinträchtigt wird.[394]

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Eine Schwangere macht sich gemäss Art. 118 Abs. 3 schwStGB strafbar, wenn sie, ohne dass eine Indikation im Sinne von Art. 119 Abs. 1 schwStGB vorliegt, nach Ablauf von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode einen Selbstabbruch vornimmt (aktiver Schwangerschaftsabbruch), ihre Schwangerschaft von einer Drittperson abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am eigenen Schwangerschaftsabbruch beteiligt (passiver Schwangerschaftsabbruch).[395] Demzufolge macht sich die Schwangere – anders als im deutschen Strafrecht – bereits nach Ablauf von zehn Wochen seit der Empfängnis strafbar.[396] Erfüllt eine Schwangere den als Vergehen konzipierter Straftatbestand von Art. 118 Abs. 3 schwStGB, ist sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen.[397]

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