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1. Durchführung des Beratungsgesprächs (Abs. 1)

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Primär soll mithilfe des notlagenorientierten Beratungsgesprächs das ungeborene menschliche Leben geschützt werden.[301] Deshalb wird im Rahmen dieses beratenden, zielorientierten Gesprächs versucht, der Schwangeren eine Entscheidungshilfe zu bieten und sie „von der Richtigkeit einer Entscheidung für das Leben zu überzeugen“.[302] Gleichzeitig soll nebst der Zielorientiertheit auch die Ergebnisoffenheit des Gesprächs gewährleistet werden, sodass die Schwangere aus eigener Willenskraft eine eigenständige, verantwortungsbewusste Entscheidung fällen kann.[303] Deshalb bedarf es einer persönlichen Beratung, die einen unmittelbaren räumlichen Kontakt zwischen der beratenden Person und der Schwangeren erfordert.[304] Diesem Erfordernis vermag das Aushändigen von allgemeinen Informationsbroschüren betreffend den Schwangerschaftsabbruch nicht zu genügen.[305]

Handbuch des Strafrechts

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