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VII. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB)

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§ 219 StGB ist anders als die §§ 218–218c StGB nicht als Strafnorm zu qualifizieren.[297] Die besagte Gesetzesnorm ist vielmehr als eine normative Festlegung von Voraussetzungen anzusehen, denen eine Beratung im Sinne von § 218a Abs. 1 StGB zu genügen hat.[298] Dabei gilt es, klar zwischen der notlagenorientierten Beratung gemäss § 219 StGB, der ärztlichen Beratung im Sinne von § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie der allgemeinen, vor jedem Eingriff erforderlichen ärztlichen Aufklärungspflicht zu differenzieren.[299] Detaillierte Regelungen betreffend das Ziel, den Inhalt bzw. die Durchführung des Beratungsgesprächs sind den §§ 5 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zu entnehmen.[300] Aus diesem Grund sollen nachfolgend summarisch die wichtigsten Voraussetzungen wiedergegeben werden.

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