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3. Übertretungen durch Ärzte (Art. 120 schwStGB)

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Wer als Arzt bei Vorliegen einer Fristenregelung eine Schwangerschaft abbricht, ohne vorgängig von der Schwangeren ein schriftliches Gesuch zu verlangen (Art. 120 Abs. 1 lit. a schwStGB), ohne zuerst ein persönliches, eingehendes Beratungsgespräch mit der Schwangeren zu führen, welches den Voraussetzungen in Art. 120 Abs. 1 lit. b Nr. 1–3 schwStGB entspricht (Art. 120 Abs. 1 lit. b schwStGB) oder ohne sich vorgängig zu vergewissern, dass sich eine Schwangere unter 16 Jahren im Vorfeld an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat, begeht ein als Übertretung ausgestaltetes echtes Unterlassungsdelikt und wird mit Busse bestraft.[413] Während sich der Arzt in der Schweiz lediglich einer Übertretung, die mit Busse geahndet wird, strafbar macht, hat ein Arzt in Deutschland für einen Verstoß gegen § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn sein Verhalten nicht bereits durch § 218 StGB erfasst wird. Sofern der abbrechende Arzt entgegen der Regelung in Art. 119 Abs. 5 schwStGB es unterlässt, den Abbruch der zuständigen Behörde zu melden, ist er gemäss Art. 120 Abs. 2 schwStGB ebenfalls mit einer Busse zu bestrafen.


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1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 3 Schwangerschaftsabbruch › Ausgewählte Literatur

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