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4. Eigene Beratung (Abs. 1 Nr. 4)

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Um allfällige Interessenkonflikte vorzubeugen, normiert § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB das Verbot der Doppelrolle, d.h. der im Sinne von § 219 StGB beratende Arzt darf nicht zugleich der im Falle von § 218a Abs. 1 StGB abbrechende Arzt sein.[293] Das Doppelrollenverbot bezieht sich dabei lediglich auf dieselbe Schwangerschaft.[294] Darüber hinaus werden lediglich Fälle der Fristenlösung nach § 218a Abs. 1 StGB durch das Verbot in § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst, da beim sozial-medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) keine Beratungspflicht gesetzlich statuiert wurde.[295] Zusammenfassend stellt § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB die Sanktionsnorm zum gesetzlich festgehaltenen ärztlichen Doppelrollenverbot nach § 219 Abs. 2 S. 3 StGB dar.[296]

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