Читать книгу Compliance-Handbuch Kartellrecht - Jörg-Martin Schultze - Страница 28
1. Verbot und Ausnahme – grundsätzliche Regelungstechnik
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Das deutsche und europäische Kartellverbot entsprechen sich im Wortlaut mittlerweile und folgen der gleichen Regelungstechnik: Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 1 GWB verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.102 Das europäische Kartellverbot verlangt darüber hinaus das Potenzial zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels.103
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Das europäische und deutsche Kartellverbot verbieten sowohl wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern104 (sog. „horizontale Vereinbarungen“) als auch zwischen Nicht-Wettbewerbern (sog. „vertikale Vereinbarungen“).