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Die Klausel müsste jedoch wirksam gem. § 305 I BGB in den Vertrag einbezogen worden sein. Nach § 310 IV 2 BGB müssen die Voraussetzungen der § 305 II und III BGB nicht vorliegen. Die Klausel muss aber nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 145 ff. BGB) Vertragsbestandteil geworden sein.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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