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Der Freiwilligkeitsvorbehalt wurde nicht durch eine negative betriebliche Übung beendet.

Exkurs/Vertiefung: Ansprüche aus betrieblicher Übung können daher wie alle individualvertraglichen Ansprüche nur durch eine (schwer durchsetzbare) Änderungskündigung oder durch eine Vertragsänderung, der der Arbeitnehmer zustimmen muss, durchgesetzt werden. Sie können nach dem Günstigkeitsprinzip (dazu Repetitorium I.) nicht durch Betriebsvereinbarung „aufgehoben“ werden. Allerdings kann nach dem Prinzip des kollektiven Günstigkeitsvergleichs eine Umverteilung erfolgen (umstrukturierende Betriebsvereinbarung).[31] Eine Kürzung oder Aufhebung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender Vorbehalt erklärt wurde, nach dem die Leistung „betriebsvereinbarungsoffen“ erfolgt. Auch ein solcher Vorbehalt unterliegt der Kontrolle durch die §§ 305 ff. BGB. Allein aus der Tatsache, dass es einen Betriebsrat gibt, folgt nicht, dass die Leistung „betriebsvereinbarungsoffen“ erfolgt.[32]

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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