Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 109
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Darüber hinaus könnten die Vermerke, sofern man sie als Angebot zur verschlechternden Vertragsänderung auffasst, gem. §§ 307, 308 Nr. 5 BGB unwirksam sein.
Dann müssten die §§ 305 ff. BGB anwendbar sein.