Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 88
B. Widerrufsrecht
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G müsste weiter ein Recht zustehen, die in Satz 1 der Klausel 3.2. des Arbeitsvertrages versprochene Zulage zu widerrufen. Ein solches kann sich nur aus Satz 2 dieser Klausel ergeben. Fraglich ist jedoch, ob Satz 2 der Klausel 3.2. wirksam ist. Möglich ist insbesondere, dass diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam ist.
Exkurs/Vertiefung: Ein Verstoß kommt nur in Betracht, wenn der zeitliche Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet ist. Dies könnte hier fraglich sein, weil diese Bestimmungen erst mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das BGB aufgenommen wurden,[5] der Arbeitsvertrag aber schon am 14.12.1999 geschlossen wurde. Hierzu bestimmt jedoch Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, dass die §§ 305 ff. BGB ab dem 1.1.2003 auch für alle Dauerschuldverhältnisse gelten, die bereits vor dem 1.1.2002 begründet wurden (sog. Altverträge).
Vor Einfügung der §§ 305 ff. BGB galt das AGB-Gesetz, welches nach seinem § 23 I auf Arbeitsverträge keine Anwendung fand. Das BAG nahm dennoch eine Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln durch zivilrechtliche Generalklauseln vor. Mit der Einführung der §§ 305 ff. BGB hat sich tendenziell die Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln verschärft. Arbeitgebern, die – wie G – von diesen verschärften Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nichts wissen konnten, gewährt das BAG grundsätzlich Vertrauensschutz: Ihre unwirksamen Alt-Klauseln können durch ergänzende Vertragsauslegung „gerettet“ werden[6] oder der Arbeitnehmer hat dem Angebot des Arbeitgebers, die Alt-Klausel auf das zulässige Maß zu reduzieren, zuzustimmen.[7]
Nach dem Bearbeitervermerk ist hierauf jedoch nicht einzugehen. Es soll auch auf den hier vorliegenden Altvertrag das heutige Recht angewandt werden.
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Der Widerrufsvorbehalt müsste wirksam vereinbart worden sein. Nach Ansicht des BAG sind Widerrufsvorbehalte grundsätzlich zulässig. Die Klausel in 3.2. Satz 2 des Arbeitsvertrages könnte jedoch gem. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein.