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Der Widerrufsvorbehalt könnte aber wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB unwirksam sein. Danach müsste die Klausel „klar und verständlich“ sein. An sich trifft dies auf die Formulierung, nach der der Widerruf „unbeschränkt und jederzeit“ erfolgen kann, zu. Nach Ansicht des BAG kann sich eine unangemessene Benachteiligung i. S. der Vorschrift aber auch daraus ergeben, dass die Klausel ihre Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht erkennen lässt. Daher müssten die Voraussetzungen und der Umfang des vorbehaltenen Widerrufs möglichst konkretisiert werden. Dafür sei es erforderlich, dass in der Klausel die Widerrufsgründe angegeben seien (z. B. wirtschaftliche Notlage, nicht ausreichender Gewinn der Betriebsabteilung, unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers usw.).[15] Ansonsten sei der Widerrufsvorbehalt nicht zumutbar.

Da R die Widerrufsgründe hier nicht in der Klausel benannt hat, ist der Widerrufsvorbehalt wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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