Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 99
b)
Оглавление50
Gem. § 308 Nr. 4 BGB wäre der Widerrufsvorbehalt unwirksam, außer er wäre für den Arbeitnehmer zumutbar.
Nach Ansicht des BAG ist ein Widerrufsvorbehalt, der einen nicht erheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, grundsätzlich zumutbar.[14] Der Arbeitgeber habe grundsätzlich wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ein anerkennenswertes Interesse daran, „Zusatzleistungen“ flexibel auszugestalten. Hierdurch dürfe jedoch das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Danach sei die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liege und der Tariflohn nicht unterschritten werde.
Ob ein Tariflohn für die von R ausgeübte Tätigkeit besteht, ist nicht ersichtlich. Der widerrufliche Teil des Lohns beträgt hier jedoch weniger als 20 % (16,67%). Damit ist der Widerruf der Höhe nach zumutbar.