Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 95

bb)

Оглавление

Erforderlich für eine Kontrolle gemäß der §§ 306, 307 bis 309 BGB ist weiter, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 310 III Nr. 2 BGB erfüllt sind. Als G dem R den Vertrag vorlegte, war dieser vorformuliert. R konnte auf den Vertragsinhalt keinen Einfluss mehr nehmen.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

Подняться наверх