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Das wäre zu bejahen, wenn es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 I 1 BGB), gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. G hat den Vertrag gesondert für R entwerfen lassen, da es sich bei R nicht um einen der von G üblicherweise beschäftigten Reitlehrer handelt, sondern R Führungsaufgaben übernehmen sollte (sog. Einmalvertrag).

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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