Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 94
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ОглавлениеG ist Unternehmer gem. § 14 BGB; er handelt in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Fraglich ist jedoch, ob R Verbraucher i. S. d. Norm ist. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Der Arbeitsvertrag ist der unselbstständigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dem Wortlaut der Norm nach ist ein Arbeitnehmer damit grundsätzlich Verbraucher. Das BAG hat die Frage der Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern nicht abstrakt, also für das gesamte Arbeitsrecht einheitlich entschieden,[8] sondern stellt auf die jeweilige den Verbraucher schützende Norm ab. Für § 310 III BGB hat das Gericht die Verbraucherstellung des Arbeitnehmers bejaht. Dagegen spräche weder das allgemeine Sprachverständnis, noch eine historische Auslegung der Norm.[9]
Dass das von einem Verbraucher abgeschlossene Rechtsgeschäft einen „konsumtiven Zweck“ haben muss, d. h. dass als Verbraucher nur Personen in Betracht kommen, soweit sie als Nachfrager von Sach- oder Dienstleistungen für den privaten Verbrauch in Erscheinung treten, wie in der Literatur teilweise gefordert wird,[10] ergibt sich aus § 13 BGB nicht und ist damit auch nicht erforderlich.