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Die Klausel ist wirksam gem. § 305 I BGB in den Vertrag einbezogen worden. Die Voraussetzungen der § 305 II und III BGB müssen gem. § 310 IV 2 BGB nicht vorliegen, d. h. die Klausel muss lediglich nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 145 ff. BGB) Vertragsbestandteil geworden sein. Hier wurde die Klausel unmittelbar Teil des Vertrages.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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