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Materiell darf eine Klausel nur einer Kontrolle nach den §§ 307 I, II, 308 f. BGB unterzogen werden, wenn gem. § 307 III 1 BGB durch sie „von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart“ wurden. Es ist nicht Sinn der AGB-Kontrolle, das geltende Recht zu überprüfen. Dabei sind unter „Rechtsvorschriften“ auch allgemeine Grundsätze des Zivilrechts zu verstehen.[11]

Nach Ansicht des BAG verstößt der Widerrufsvorbehalt gegen den Grundsatz pacta sunt servanda. Dies ist allerdings fraglich, denn auch der Widerrufsvorbehalt ist Teil des pactums. Das Leistungsversprechen des Arbeitgebers beinhaltete bezüglich der Zulage nie mehr als eine Zahlung unter Vorbehalt.

Nach Ansicht des BAG darf der Arbeitgeber jedoch bezüglich typischer Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis das Entstehen der vertraglichen Bindung gar nicht erst verhindern. Es dürfe nicht sein, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung verlangen, aber seinerseits über die von ihm geschuldete Leistung disponieren könne.[12]

Dagegen spricht wiederum, dass das geltende Recht genau dies in § 315 BGB gestattet. Nach dieser Vorschrift könnte sogar die gesamte Hauptleistungspflicht der Bestimmung durch ihren Schuldner überlassen bleiben, wobei der Schuldner diese Bestimmung dann grundsätzlich nach billigem Ermessen zu treffen hat. Auf diesen Einwand geht das BAG nicht ein.

Gegen ihn ließen sich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gem. § 310 IV 2 BGB anführen. § 315 BGB ist Ausfluss der Privatautonomie. Diese muss im Arbeitsrecht jedoch zurücktreten, insbesondere wenn es um die Widerruflichkeit von Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien geht.[13]Denn die Möglichkeit, die Zulage zu widerrufen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Das ist auch anzunehmen, wenn es sich bei der unter einem Vorbehalt stehenden Leistung nicht um die eigentliche Grundvergütung, sondern um eine monatliche Zulage handelt. Auch eine solche Zulage stellt für den Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt und damit zumeist seine einzige relevante Einkommensquelle dar.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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