Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 114
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ОглавлениеNach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln wäre die Klausel weiter nur Vertragsbestandteil geworden, wenn der Arbeitnehmer der Klausel zugestimmt hätte. Eben dies ist jedoch, wie oben unter 1. (Rz. 55) gesehen, nicht der Fall.
Da der Vermerk, sofern man ihn als Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung verstehen will, damit gar nicht erst zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung wurde, kann diese auch nicht nach den Maßstäben der §§ 307, 308 Nr. 5 BGB kontrolliert werden.
Zwar enthält § 308 Nr. 5 BGB eine Regelung, nach der grundsätzlich Klauseln unwirksam sind, die bestimmen, dass das Schweigen des Vertragspartners – hier also des Arbeitnehmers – als Zustimmung gelten soll. Denn das Prinzip, dass Schweigen keine Willenserklärung ist, soll durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zulasten des Vertragspartners eingeschränkt werden.
§ 308 Nr. 5 BGB bezieht sich aber nur auf wirksam abgeschlossene Vertragsklauseln, die dem Verwender, also hier dem Arbeitgeber, ein solches Recht einräumen. § 308 Nr. 5 BGB bezieht sich nicht auf das Zustandekommen einer solchen Vertragsklausel selbst.[30] Denn für dieses Zustandekommen gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln, die (ohnehin) von dem Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist, geprägt sind.