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5.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

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Der Schadensersatzanspruch aus § 280 I, II mit § 286 setzt voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.), Verzug des Verkäufers mit mangelfreier Nacherfüllung und einen Schaden, den der Käufer durch den Verzug des Verkäufers erlitten hat (RN 1627 ff.).

Nach § 286 I erfordert der Verzug zweierlei: Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs und Mahnung des Käufers oder Zustellung der Klage auf Nacherfüllung. Das dringende Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist eine Mahnung (RN 1646 ff.).

Nach § 286 II ist die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich (RN 1649):

- wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist;
- wenn sie sich durch ein vorbestimmtes Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt;
- wenn der Verkäufer die Nacherfüllung kategorisch verweigert;
- wenn besondere Gründe nach Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

Auch der Verzug erfordert kein Verschulden, auch hier muss sich der Verkäufer nach §§ 280 I 2, 286 IV durch den Nachweis entlasten, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe (RN 1653).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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