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3. Die Beweislast

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Dass die gelieferte Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sei, muss der Käufer beweisen. Zwar muss der Verkäufer gemäß §§ 362 I, 433 I 2 nachweisen, dass er mangelfrei erfüllt habe. Sobald aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung annimmt, geht die Beweislast nach § 363 auf ihn über[192].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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